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EBM 09361

Kleine Operation und/oder Wundversorgung im HNO-Bereich

133 Punkte
15.28 €
5 min Prüfzeit
Kapitel 9.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff II im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich

Obligater Leistungsinhalt

  • Primäre Wundversorgung
und/oder
  • Entfernung festsitzender Fremdkörper aus dem Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich
und/oder
  • Eröffnung eines Abszesses ohne Eröffnung einer Körperhöhle (auch Furunkel, Karbunkel) im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich
und/oder
  • Punktion einer Kieferhöhle
und/oder
  • Parazentese
und/oder
  • Entfernung von Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle
und/oder
  • Geschlossene Reposition einer Nasenbeinfraktur
und/oder
  • (Wieder-)Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
und/oder
  • Sondierung und/oder Bougierung einer Stirnhöhle vom Naseninnern aus
und/oder
  • Aufrichtung und/oder Schienung des Trommelfells bei frischer Verletzung,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 09360 bis 09362 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 09361 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31231 oder nach der Gebührenordnungsposition 36231 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 09361 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 09361.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Phoniatrie