Die Gebührenordnungsposition
20364 ist höchstens zehnmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen
09364 und/oder
20364 sind in Summe höchstens zehnmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
20364 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig. Das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben.