Die Gebührenordnungsposition
23214 ist nur von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ärztlichen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche sowie ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 4 oder § 5 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen und über eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen, berechnungsfähig.