Entgegen der Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
01753 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Erbringung von MRT-Untersuchungen verfügt.
Der Vertragsarzt, der gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung erklärt hat, die Gebührenordnungsposition
01753 zu berechnen, kann die Gebührenordnungsposition
01755 nicht veranlassen.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01753 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) voraus, welche nicht gleichzeitig für die Gebührenordnungsposition
01754 erteilt werden kann.
Die Gebührenordnungsposition
01753 ist nur durch den programmverantwortlichen Arzt berechnungsfähig.