Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01771 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Gebührenordnungsposition
01771 ist einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig. Bei Mehrlingen ist die Gebührenordnungsposition
01771 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen
33043 und
33044 sind im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition
01771 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig und nur, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.