Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01773 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Bei Mehrlingen ist die Gebührenordnungsposition
01773 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
33042 ist im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition
01773 nur mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die Gebührenordnungspositionen
33043,
33044 und
33081 sind im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition
01773 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.