Die Gebührenordnungsposition
01780 ist nicht durch den Arzt berechnungsfähig, der die Schwangere während der Schwangerschaft betreut.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01780 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Gebührenordnungsposition
01780 ist nicht neben weiteren Leistungen berechnungsfähig.