Für die Berechnung der Gebührenordnungsposition
03362 neben der Versichertenpauschale nach den Gebührenordnungspositionen
03000 oder
03030 ist in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition
03360 und/oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Gebührenordnungsposition
30984 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments und/oder des weiterführenden geriatrischen Assessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen.