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EBM 06350

Kleine Operation am Auge, bis 5 Minuten Dauer

70 Punkte
8.04 €
4 min Prüfzeit
Kapitel 6.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff am Auge I und/oder primäre Wundversorgung am Auge

Obligater Leistungsinhalt

  • Operativer Eingriff am Auge mit einer Dauer von bis zu 5 Minuten
und/oder
  • Einführung von/einer Verweilsonde(n)
und/oder
  • Primäre Wundversorgung am Auge
und/oder
  • (Peri-)Orbitale operative Entfernung von Warzen oder anderen papillomvirusbedingten Hautveränderungen,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 06350 bis 06352 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 06350 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31321 oder 36321 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 06350 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 06350.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Augenheilkunde