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EBM 06352

Kleine Operation am Auge bei Säuglingen,Kleinkindern oder Kindern nach Verletzung oder bei Fehlbildung

262 Punkte
30.11 €
11 min Prüfzeit
Kapitel 6.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff am Auge III und/oder primäre Wundversorgung am Auge bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

Obligater Leistungsinhalt

  • Primäre Wundversorgung am Auge bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern
und/oder
  • Entfernung eines oder mehrerer festsitzender Fremdkörper am Auge
und/oder
  • Operation des evertierten Tränenpünktchens
und/oder
  • Hintere Sklerotomie
und/oder
  • Entfernung einer Bindehaut- oder Lidgeschwulst (Chalazion)
und/oder
  • Sondierung des Tränen-Nasenganges bei Säuglingen und Kleinkindern oder Sprengung von Strikturen der Tränenwege, ggf. beidseitig
und/oder
  • Naht einer Bindehaut- oder einer nicht perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde, ggf. einschließlich Ausschneidung der Wundränder,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 06350 bis 06352 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 06352 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31321 oder 36321 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 06352 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 06352.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Augenheilkunde