Die Gebührenordnungspositionen
09365 und/oder
20365 sind in Summe höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
09365 ist höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
09365 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig. Das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben.