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EBM 10341

Kleine Haut-Operation und/oder Wundversorgung

129 Punkte
14.82 €
5 min Prüfzeit
Kapitel 10.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung

Obligater Leistungsinhalt

  • Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern
und/oder
  • Primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber
und/oder
  • Koagulation und/oder Kauterisation krankhafter Haut- und/oder Schleimhautveränderungen
und/oder
  • Operative Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung
und/oder
  • Operative Entfernung eines unter der Oberfläche von Haut oder Schleimhaut gelegenen Fremdkörpers nach Aufsuchen durch Schnitt
und/oder
  • Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche oder Eröffnung eines Abszesses oder Exzision eines Furunkels
und/oder
  • Verschiebeplastik zur Deckung eines Hautdefektes
und/oder
  • Eröffnung eines subcutanen Panaritiums oder einer Paronychie,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 10340 bis 10342 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 10341 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31101 oder 36101 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 10341 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 10341.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Geschlechtskrankheiten und Dermatologie