Die Behandlung seniler Angiome ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
Die Gebührenordnungsposition
10322 ist unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm
2 Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Im Fall erneuter Behandlungsbedürftigkeit ist die Gebührenordnungsposition
10322 erneut berechnungsfähig und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.
Beträgt die insgesamt für die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 abgerechnete Gesamtpunktzahl in einer (Neben-)Betriebsstätte mehr als 89.822 Punkte im Quartal, wird die Bewertung der darüber hinaus abgerechneten Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 jeweils um 67 Punkte gemindert.