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EBM 22220

Psychotherapeutisches Gespräch, Einzelbehandlung

154 Punkte
17.70 €
11 min Prüfzeit
Kapitel 22.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)

Obligater Leistungsinhalt

  • Dauer mindestens 10 Minuten,
  • Als Einzelbehandlung,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Syndrombezogene therapeutische Intervention,
  • Instruktion der Bezugsperson(en),

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 22220 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 22220 im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen der Abschnitte 37.5 (KSVPsych-RL) und 37.6 (KJ-KSVPsych-RL) ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 37.5 ist die Gebührenordnungsposition 22220 höchstens 20-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 37.6 ist die Gebührenordnungsposition 22220 höchstens 25-mal im Behandlungsfall, davon bis zu 5-mal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten, berechnungsfähig.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 22210 bis 22212 und 22220 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 22220.
Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 22220 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 22220.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 35111 bis 35113, 35120 und 22220 ist jeweils eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 22220.

Abrechnungshäufigkeit

15x im Behandlungsfall

Abrechenbar durch

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Physikalische und Rehabilitative Medizin