Die Gebührenordnungsposition
23220 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
23220 im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen der Abschnitte 37.5 (KSVPsych-RL) und 37.6 (KJ-KSVPsych-RL) ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 37.5 ist die Gebührenordnungsposition
23220 höchstens 20-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 37.6 ist die Gebührenordnungsposition
23220 höchstens 25-mal im Behandlungsfall, davon bis zu 5-mal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten, berechnungsfähig.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 23210 bis 23212,
23214 und
23220 ist eine Gesprächsdauer von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition
23220.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 35111 bis 35113,
35120 und
23220 ist jeweils eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition
23220.