Die Gebührenordnungsposition
01775 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01775 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Bei Mehrlingen ist die Gebührenordnungsposition
01775 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.
Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
01775 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
Die Gebührenordnungspositionen
33021,
33022,
33043,
33060,
33061,
33063 und 33070 bis 33075 sind im Behandlungsfall nur dann neben der Gebührenordnungsposition
01775 berechnungsfähig, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde.