Die Gebührenordnungsposition
33060 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
33060 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
Die Gebührenordnungsposition
33060 ist im Behandlungsfall nur dann neben den Gebührenordnungspositionen
01774 und
01775 berechnungsfähig, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde.