Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
33063 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
Die Gebührenordnungsposition
33063 ist im Behandlungsfall nur dann neben den Gebührenordnungspositionen
01774 und
01775 berechnungsfähig, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde.