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EBM 05315

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841

14 Punkte
1.61 €
min Prüfzeit
Kapitel 5.3
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 05315 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

Benötigte Gebührennummern

Abrechenbar durch

Anästhesiologie