Prüfung der Augenstellung und Beweglichkeit in neun Hauptblickrichtungen,
Prüfung der Kopfhaltung bei binokularer Sehanforderung in Ferne und Nähe,
Prüfung der Simultanperzeption, Fusion und Stereopsis,
Prüfung auf Heterophorie und (Pseudo-)Strabismus,
Prüfung der Pupillenfunktion,
Prüfung des Farbsinns,
Prüfung der Tränenwege durch Messung der Sekretionsmenge und Durchgängigkeit,
Bestimmung der break-up time,
Entnahme von Abstrichmaterial aus dem Bindehautsack,
Anpassung einfacher vergrößernder Sehhilfen,
Kontrolle vorhandener Sehhilfen,
Ausstellung einer Sehhilfenverordnung und/oder schriftliche Bestätigung über die für Erstellung bzw. Anpassung einer Sehhilfe erforderlichen und im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung ermittelten Werte (ausgenommen Arbeitsplatzbrillen (z. B. Bildschirmarbeitsplatzbrillen), Arbeitsschutzbrillen, Hobbybrillen (z. B. Musizierbrillen), Sportbrillen (z. B. Schießbrillen), sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt),