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EBM 01700

GP für Vertragsärzte, die zur Versorgung gem. Kapitel 12 zugelassen sind, für best. Auftragsleistungen im Abschn. 1.7

23 Punkte
2.64 €
min Prüfzeit
Kapitel 1.7
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01865 bis 01867, 01869, 01930 bis 01936, 30954 und 30956,

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 01700 wird ab dem 1001. Behandlungsfall mit 7 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
Die Abstaffelungsgrenzen der Gebührenordnungsposition 01700 sind für die in der Gebührenordnungsposition 01700 genannten Ärzte einer Arztpraxis unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid durch Summation gesamthaft zu ermitteln.
Die Gebührenordnungsposition 01700 ist im Arztfall nicht neben den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30 und 37, des Abschnitts 11.2 sowie den Konsiliarpauschalen 12210, 17210, 19210, 24210, 24211, 24212, 25210, 25211 und 25214 berechnungsfähig.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Abrechenbar durch

Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Transfusionsmedizin