Die Gebührenordnungsposition
01700 wird ab dem 1001. Behandlungsfall mit 7 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
Die Abstaffelungsgrenzen der Gebührenordnungsposition
01700 sind für die in der Gebührenordnungsposition
01700 genannten Ärzte einer Arztpraxis unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid durch Summation gesamthaft zu ermitteln.
Die Gebührenordnungsposition
01700 ist im Arztfall nicht neben den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30 und 37, des Abschnitts 11.2 sowie den Konsiliarpauschalen
12210,
17210,
19210,
24210,
24211,
24212,
25210,
25211 und
25214 berechnungsfähig.