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EBM 12222

GP für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, für Auftragsleistungen im Abschnitt 32.2

4 Punkte
0.46 €
min Prüfzeit
Kapitel 12.2
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.2,

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 12222 wird ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall mit 1 Punkt je Behandlungsfall und ab dem 24001. Behandlungsfall mit 0,2 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
Die Abstaffelungsgrenzen der Gebührenordnungsposition 12222 sind für die Ärzte einer Arztpraxis, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid durch Summation gesamthaft zu ermitteln.
Die Gebührenordnungsposition 12222 ist im Arztfall nicht neben den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30 und 37, des Abschnitts 11.2 sowie den Konsiliarpauschalen 12210, 17210, 19210, 24210, 24211, 24212, 25210, 25211 und 25214 berechnungsfähig.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Abrechenbar durch

Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Transfusionsmedizin