Die Gebührenordnungsposition
12223 wird ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall mit 7 Punkten je Behandlungsfall und ab dem 24001. Behandlungsfall mit 0,2 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
Die Abstaffelungsgrenzen der Gebührenordnungsposition
12223 sind für die Ärzte einer Arztpraxis, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid durch Summation gesamthaft zu ermitteln.
Die Gebührenordnungsposition
12223 ist im Arztfall nicht neben den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30 und 37, des Abschnitts 11.2 sowie den Konsiliarpauschalen
12210,
17210,
19210,
24210,
24211,
24212,
25210,
25211 und
25214 berechnungsfähig.