Die Gebührenordnungsposition
13360 ist je rtCGM-System in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 7-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
13360 ist ausschließlich im Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines oder dem Umstieg auf ein anderes rtCGM-System berechnungsfähig.