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EBM 13300

Untersuchungskomplex von Blutgefässen mit speziellen Ultraschallverfahren

535 Punkte
61.48 €
26 min Prüfzeit
Kapitel 13.3.1
Genehmigungspflichtig: Ja

Beschreibung

Zusatzpauschale Angiologie

Obligater Leistungsinhalt

  • Sonographische Untersuchung(en) der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren von mindestens 6 Gefäßabschnitten (Nr. 33070)
und/oder
  • Sonographische Untersuchung(en) der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren (Nr. 33071)
und/oder
  • Sonographische Untersuchung(en) der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren (Nr. 33072)
und/oder
  • Sonographische Untersuchung(en) der abdominellen und/oder retroperitonealen Gefäße oder des Mediastinums mittels Duplex-Verfahren (Nr. 33073),
  • Farbkodierte Untersuchung(en) (Nr. 33075),

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Sonographische Untersuchung(en) extrakranieller hirnversorgender Gefäße und der Periorbitalarterien mittels CW-Doppler-Verfahren an mindestens 12 Ableitungsstellen (Nr. 33060),
  • Sonographische Untersuchung(en) der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels CW-Doppler-Verfahren an mindestens 3 Ableitungsstellen je Extremität (Nr. 33061),
  • Sonographische Untersuchung(en) der Venen einer Extremität mittels B-Mode-Verfahren von mindestens 8 Beschallungsstellen (Nr. 33076),
  • Kontrastmitteleinbringung(en),
  • Verschlussplethysmographische Untersuchung(en) in Ruhe, mit reaktiver Hyperämie,
  • Photoplethysmographie(n),
  • Kapillarmikroskopische Untersuchung(en) mit Bilddokumentation, Funktionstest(en),
  • Blutige Venendruckmessung(en) in Ruhe, mit Belastung und graphischer Registrierung,

Anmerkung

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 13300 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 13300 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Erbringung von verschlussplethysmographischen bzw. photoplethysmographischen, kapillarmikroskopischen sowie blutigen phlebodynamometrischen Untersuchungen oder der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 33071 verfügt.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Abrechenbar durch

Angiologie, Kardiologie