Die Gebührenordnungsposition
33042 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Sofern die Gebührenordnungsposition
01748 oder
33105 neben der Gebührenordnungsposition
33042 berechnet wird, ist ein Abschlag von 70 Punkten auf die Gebührenordnungsposition
33042 vorzunehmen.
Die Gebührenordnungsposition
33042 ist neben der Gebührenordnungsposition
33081 ausschließlich zur onkologischen Kontrolle von weiteren Lymphknotenregionen bei Patienten mit mindestens einer der Diagnosen C81.- bis C96.- einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung setzt die Kodierung nach ICD-10-GM voraus.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
33042 im Zusammenhang mit der Durchführung der perkutanen Biopsie entsprechend der Gebührenordnungsposition
02344 ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die Gebührenordnungsposition
33042 ist im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition
01772 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die Gebührenordnungsposition
33042 ist im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition
01773 nur mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.