Die Gebührenordnungsposition
08635 ist im Zyklusfall mit medizinischer Begründung bis zu dreimal berechnungsfähig. Ab der zweiten Stimulationsbehandlung nach der Gebührenordnungsposition
08635 im Zyklusfall wird die Gebührenordnungsposition
08635 mit 1901 Punkten bewertet.
Die Gebührenordnungsposition
08635 ist im Zyklusfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen
08536, 33042 bis 33044,
33081 und 33090 bis 33092 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32, ausgenommen der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen
32575,
32614,
32618,
32660 und
32781, berechnungsfähig.