Die Gebührenordnungsposition
08536 ist im Zyklusfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen
08530,
08531,
08535, 08537 bis 08539,
08550,
08635, 33042 bis 33044,
33081 und 33090 bis 33092 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32, ausgenommen der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen
32575,
32614,
32618,
32660 und
32781 berechnungsfähig.