Sofern die Gebührenordnungsposition
01748 neben der Gebührenordnungsposition
33043 berechnet wird, ist ein Abschlag von 7 Punkten auf die Gebührenordnungsposition
33043 vorzunehmen.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
33043 im Zusammenhang mit der Durchführung der perkutanen Biopsie entsprechend der Gebührenordnungsposition
02344 ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die Gebührenordnungsposition
33043 ist im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen
01770 und
01771 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig und nur, sofern die Leistung nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt wurde. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die Gebührenordnungsposition
33043 ist im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen
01772 und
01773 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die Gebührenordnungsposition
33043 ist im Behandlungsfall nur dann neben den Gebührenordnungspositionen
01774 und
01775 berechnungsfähig, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde.