Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 gemäß Implantateregistergesetz
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3 min Prüfzeit
Kapitel 1.9
Genehmigungspflichtig: Nein
Beschreibung
Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle gemäß §§ 16 und 17 Absatz 1 Implantateregistergesetz (IRegG) sowie Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG,
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 01966 ist im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur gemäß § 17 IRegBV einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut berechnungsfähig.