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EBM 16215

Zuschlag für die neurologische Grundversorgung

39 Punkte
4.48 €
min Prüfzeit
Kapitel 16.2
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Zuschlag für die neurologische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 16210 bis 16212,

Anmerkung

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 16215 kann gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Benötigte Gebührennummern

Abrechenbar durch

Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie

Ausschlüsse