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EBM 10220

Zuschlag für die hautärztliche Grundversorgung

18 Punkte
2.07 €
min Prüfzeit
Kapitel 10.2
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Zuschlag für die hautärztliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 10210 bis 10212,

Anmerkung

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 10220 kann gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Benötigte Gebührennummern

Abrechenbar durch

Geschlechtskrankheiten und Dermatologie

Ausschlüsse