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EBM 23216

Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung

170 Punkte
19.54 €
min Prüfzeit
Kapitel 23.2
Genehmigungspflichtig: Nein

Beschreibung

Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 23210 bis 23212 und 23214,

Anmerkung

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 23216 kann gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.

Abrechnungshäufigkeit

1x im Behandlungsfall

Benötigte Gebührennummern

Abrechenbar durch

Psychotherapeutisch tätiger Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeut

Ausschlüsse