Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01767 setzt den Nachweis der Ergebnisse der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Teil III. D. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung voraus.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
01767 setzt die Anwendung eines Tests, für den die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil III. D. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL nachgewiesen ist, voraus.
Die Gebührenordnungsposition
01767 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.3.8 bis 32.3.12 und den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 19 für Untersuchungsmaterial, das für die Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 oKFE-RL gewonnen wurde, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
01767 ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition
08315 berechnungsfähig.