Bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.
Die viermalige Berechnung der Gebührenordnungsposition
08622 im Krankheitsfall ist mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit zulässig.