Soweit beim Versicherten eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition
11410 eine homozygote Deletion ergeben hat, ist die Gebührenordnungsposition
11411 nicht berechnungsfähig.
Soweit bei einer Risikoperson eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition
11410 eine heterozygote Deletion ergeben hat, ist die Gebührenordnungsposition
11411 nicht berechnungsfähig.