Die Gebührenordnungsposition
11447 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition
11446 nicht vollständig beantwortet werden konnte.
Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen 11444 bis 11448 beträgt 32.288 Punkte im Krankheitsfall.