Die Gebührenordnungsposition
25316 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig, mit besonderer Begründung zweimal.
Entgegen 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition
25316 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung von Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) verfügt.