Die Gebührenordnungsposition
25322 ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Treten nach erfolgter primärer radiochirurgischer Behandlung interventionsbedürftige neue Hirnmetastasen oder Vestibularisschwannome gemäß Nr. 40 und/oder Nr. 41 der Anlage I der MVV-RL auf, bei denen es sich nicht um Lokalrezidive handelt, so ist die Gebührenordnungspositon
25322 erneut im selben Krankheitsfall für das erste Zielvolumen berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
25322 ist auch berechnungsfähig bei einer Verteilung der Strahlendosis im Rahmen der stereotaktischen Radiochirurgie auf bis zu fünf Sitzungen. Die Durchführung der Leistung in mehreren Sitzungen setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.