Eine zweifache Berechnung der Gebührenordnungsposition
25335 im Krankheitsfall ist mit ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall zulässig.
Haben an der Durchführung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition
25335 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition
25335 abrechnende Arzt in seiner Quartalsabrechnung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.