Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
26316 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Die Genehmigung wird erteilt, wenn jährlich gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 CME-Punkten nachgewiesen wird.
Die Gebührenordnungsposition
26316 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
26316 ist im Krankheitsfall höchstens fünfzehnmal berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
26316 ist nur bei erwachsenen Patienten mit idiopathischer überaktiver Blase mit den Symptomen Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben und/oder bei Erwachsenen mit Harninkontinenz mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose berechnungsfähig.
Bei Berechnung des Zuschlags nach der Gebührenordnungsposition
26316 reduziert sich die Prüfzeit der in derselben Sitzung abgerechneten Gebührenordnungsposition
26310 um 10 Minuten. Bei Berechnung des Zuschlags nach der Gebührenordnungsposition
26316 entfällt die Prüfzeit der in derselben Sitzung abgerechneten Gebührenordnungsposition
26311.