Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
33022 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion entsprechend den Gebührenordnungspositionen
04421 und
13552 ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die Gebührenordnungsposition
33022 ist im Behandlungsfall nur dann neben den Gebührenordnungspositionen
01774 und
01775 berechnungsfähig, sofern die Leistung nicht am Fötus durchgeführt wurde.