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EBM 34707

F-18-Fluorodesoxyglukose-PET/CT von Teilen des Körperstammes bei Hodgkin-Lymphom u. malignen Lymphomen (Kinder/Jugendl.)

4523 Punkte
519.76 €
46 min Prüfzeit
Kapitel 34.7
Genehmigungspflichtig: Ja

Beschreibung

F-18-Fluorodesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT)

Obligater Leistungsinhalt

  • Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition,
  • Schwächungskorrektur,
  • Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV),
  • Rotierende MIP-Projektion der Daten,
  • Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Niedrigdosis-Computertomographie,
  • Untersuchung in weiteren Bettpositionen,
  • Ergänzende Spätuntersuchungen,

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 34706 und 34707 sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen einer Indikation gemäß Nr. 6 oder Nr. 9 des § 1 Nr. 14 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Gebührenordnungsposition 34707 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen zwischen der Durchführung der diagnostischen CT- und der PET-Untersuchung wesentliche Veränderungen zu erwarten sind und eine erneute diagnostische CT-Untersuchung medizinisch notwendig ist.
Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 34706 auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt.
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34706 und 34707 im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen 34704 und 34705 setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.
Die Gebührenordnungspositionen 34706 und 34707 sind im Behandlungsfall insgesamt höchstens zweimal berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen 34706 und 34707 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Abrechnungshäufigkeit

2x im Behandlungsfall

Abrechenbar durch

Augenheilkunde, Chirurgie, Kinderchirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Plastische Chirurgie, Thoraxchirurgie, Viszeralchirurgie, Frauenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Phoniatrie, Geschlechtskrankheiten und Dermatologie, Internist (Hausarzt), Internist, Innere Medizin, Gastroenterologie, Kardiologie, Pneumologie, Endokrinologie und Diabetologie, Hämatologie und Onkologie, Nephrologie, Infektiologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Neurologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Chirurgie (Rheumatologie), Radiologie, Strahlentherapie, Neuroradiologie, Kinderradiologie, Urologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sonstige, Angiologie, Geriatrie, Gynäkologische Onkologie, Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie