Die Gebührenordnungspositionen
11502,
11503,
11506 und
11508, für die der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition
01842 berechnet wird, sind nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung als Leistung der Empfängnisregelung zu kennzeichnen.
Die Gebührenordnungsposition
01842 unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl der Leistungen gemäß der Gebührenordnungsposition
01842. Ab der 1.301. Leistung wird die Gebührenordnungsposition
01842 mit 742 Punkten bewertet.
Die Gebührenordnungsposition
01842 kann entgegen Nr. 4.4.2 der Allgemeinen Bestimmungen auch in einem Folgequartal berechnet werden.