Die Gebührenordnungspositionen
11351,
11352,
11502,
11503,
11506 und
11508 für die der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 08576 berechnet wird, sind nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung als Leistung der künstlichen Befruchtung zu kennzeichnen.
Die Gebührenordnungsposition
08576 unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl der Leistungen gemäß der Gebührenordnungsposition
08576. Ab der 1.301. Leistung wird die Gebührenordnungsposition
08576 mit 742 Punkten bewertet.
Die Gebührenordnungsposition
08576 kann entgegen Nr. 4.4.2 der Allgemeinen Bestimmungen auch in einem Folgequartal berechnet werden.