Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
05311 bei nachfolgender Durchführung einer Leistung entsprechend der Anlage 1 und Abrechnung einer Fallpauschale entsprechend der Anlage 2 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung nach § 115f SGB V setzt die Begründung der zeitlich verzögerten Durchführung der Leistung zur Erreichung der Narkosefähigkeit im Einzelfall voraus. In diesem Zusammenhang ist die Zusatzangabe der Gebührenordnungsposition
88110 für die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition
05311 erforderlich.