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EBM 10350

Balneophototherapie

398 Punkte
45.74 €
1 min Prüfzeit
Kapitel 10.3
Genehmigungspflichtig: Ja

Beschreibung

Balneophototherapie, einschließlich Kosten

Obligater Leistungsinhalt

  • Balneophototherapie gemäß Nummer 15 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • Dokumentation,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Eingangsuntersuchung,
  • Untersuchung im Verlauf,

Anmerkung

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Bei allen Verfahren zur Balneophototherapie ist eine Behandlungshäufigkeit von 3 bis 5 Anwendungen pro Woche anzustreben. Die Behandlung mittels Balneophototherapie ist auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt (Behandlungszyklus). Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens 6 Monate nach Abschluss eines vorangegangenen Behandlungszyklus erfolgen.
Die Gebührenordnungsposition 10350 enthält alle Kosten, einschließlich der Kosten für die Mittel zur Herstellung der lichtsensibilisierenden Lösung für die Bade-PUVA und Sprechstundenbedarf.

Abrechnungshäufigkeit

1x am Behandlungstag

Abrechenbar durch

Geschlechtskrankheiten und Dermatologie