Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
25342 setzt das Vorliegen eines Bestrahlungsplanungs-CT oder -MRT voraus.
Die Gebührenordnungsposition
25342 ist zum Zweck einer Weichstrahl- oder Orthovolttherapie gemäß der Gebührenordnungsposition
25310 nicht berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition
25342 ist nicht berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals die Leistung gemäß der Gebührenordnungsposition
25348 in derselben Arztpraxis für dasselbe Zielvolumen durchgeführt wurde.