Treten nach erfolgter primärer radiochirurgischer Behandlung interventionsbedürftige neue Hirnmetastasen oder Vestibularisschwannome gemäß Nr. 40 und/oder Nr. 41 der Anlage I der MVV-RL auf, bei denen es sich nicht um Lokalrezidive handelt, so ist die Gebührenordnungsposition
25348 erneut im selben Krankheitsfall berechnungsfähig.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition
25348 setzt das Vorliegen eines Bestrahlungsplanungs-CT und/oder -MRT voraus. Abweichend von Satz 2 der Nr. 7 der Präambel 25.1 sind im Zusammenhang mit der stereotaktischen Radiochirurgie für dasselbe Zielvolumen die Gebührenordnungspositionen
34360 und
34460 jeweils berechnungsfähig.