Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die Kontraktionsmobilisierung in Narkose oder Regionalanästhesie als selbstständige Leistung vorgenommen wurde.
Der zur Berechnung der Gebührenordnungsposition
31920 geforderte Leistungsinhalt (Regionalanästhesie) wird nicht erfüllt durch Infiltrations-, Leitungs- oder Oberflächenanästhesien.
Wird im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition
31920 die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition
31800 erbracht, ist diese ebenfalls berechnungsfähig.